Alles
rund um das Thema "Kommunalabgaben"
Das jeweilige in einem deutschen
Bundesland erlassene Kommunalabgabengesetz (KAG) ist neben den Bundesgesetzen
(Abgabenordnung, Gewerbesteuergesetz,
Grundsteuergesetz, Gemeindefinanzreformgesetz) die wichtigste Rechtsgrundlage
für die Erzielung öffentlich-rechtlicher Einnahmen der Gemeinden
und anderer kommunaler Gebietskörperschaften (Kommunalabgaben).
Das KAG regelt vor allem
den Erlass von kommunalen Abgabensatzungen, das Steuerfindungsrecht,
die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
und von Beiträgen, die von Gemeinden und Landkreisen erhoben werden.
Sächsisches
Kommunalabgabengesetz vom 26. August 2004
Quelle: Saxonia
Verlag für
Recht, Wirtschaft und Kultur Dresden
BGH-Beschluss
zur Zwangsvollstreckung (17.07.09)
Mit Beschluss
vom14.08.2008 hat der BGH zur Problematik der Räumungsklage
entschieden, dass diese nicht betrieben werden darf, wenn ein Dritter,
der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten
Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz
der Mietsache ist.
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BGH-Urteil
zu gewerblicher Nutzung von Wohnungen (15.07.09)
Vermieter können
Gewerbetreibenden oder Freiberuflern kündigen,
die eine Mietwohnung ohne ausdrückliche Einwilligung gewerblich
nutzen. Dies gilt laut einem gestern veröffentlichten Urteil des
Bundesgerichtshof (BGH) immer dann, wenn die Mieter mit ihrer ausgeübten
Tätigkeit "nach außen hin in Erscheinung treten".
Im aktuellen Fall hatte ein Makler geklagt, der seine Mietwohnung vertragswidrig
als Büro genutzt hatte. Die Richter ließen allerdings Ausnahmen
zu: Laut Urteil müssen Vermieter eine teilgewerbliche Nutzung
erlauben, wenn etwaige Kunden die Wohnung nicht zusätzlich abnutzen.
Dies gilt nicht, wenn Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt
werden.
(Bundesgerichtshof; Urteil vom 14.07.2009 Aktenzeichen: VIII
ZR 165/08)
Achtung bei
verbilligter Vermietung
Mietverträge müssen den ortsüblichen Konditionen entsprechen
Mit einer verbilligten Vermietung
an nahe Angehörige sollen zwei
Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden. Einerseits wird der Angehörige
durch den Mieterlass finanziell unterstützt. Andererseits führen
die niedrigen Mieteinnahmen zum Verlust, der steuerlich geltend gemacht
werden kann.
Für diese steuerliche Abzugsfähigkeit hat der Fiskus jedoch
einige Hürden aufgestellt. Diese müssen bei der verbilligten Überlassung
an Angehörige, aber auch an Fremde, überwunden werden.
Folgendes ist zu beachten:
Bestehende Mietverträge regelmäßig prüfen
Es ist ratsam, bestehende Mietverträge regelmäßig darauf
zu prüfen, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und
auch so durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für die zu
zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete
geprüft und ggf. angepasst werden. Dabei sollte nicht bis an die äußersten
Grenzen herangegangen werden.
Stand: 15. Januar 2009
Steuerbonus
für
Handwerkerleistungen
Wer bar zahlt geht leer aus
Der Bundesfinanzhof hat
entschieden: Wer den Steuerbonus für
haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erhalten will,
muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen und die Bezahlung
mit einem Überweisungsbeleg, einem Kontoauszug oder einem Electronic
Cash-Beleg nachweisen. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.
Der Gesetzgeber hat den Steuerbonus ab 2009 verdoppelt
Von den Kosten für Handwerkerleistungen können jährlich
20% von bis zu 6.000 EUR, d.h. max. 1.200 EUR direkt von der Einkommensteuer
abgezogen werden. Damit hat der Gesetzgeber den Steuerbonus ab 2009
verdoppelt (bis zum 31.12.2008 konnten jährlich max. 600 EUR von
der Einkommensteuer abgezogen werden). Entscheidend ist der Zeitpunkt,
in dem die Rechnung bezahlt wird, nicht der Zeitpunkt, in dem die Handwerkerleistung
erbracht wurde. Um den Steuerbonus optimal zu nutzen kann es am Jahresende
sinnvoll sein, größere Rechnungen in zwei Teilbeträgen
zu begleichen oder ein Zahlungsziel im neuen Jahr zu vereinbaren. So
können Handwerkerleistungen von mehr als 6.000 EUR in einem Jahr
in Anspruch genommen werden.
Erweiterungen von Wohnfläche und Neubauten sind nicht begünstigt
Begünstigt sind nicht nur kleine Schönheitsreparaturen und
Ausbesserungsarbeiten, sondern alle Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, z.B. Reparaturen von Haushaltsgeräten
(Waschmaschine, Herd, Fernseher), Austausch von Türen, Fenstern
oder Bodenbelegen oder auch die Modernisierung des Badezimmers. Wird
durch die handwerklichen Tätigkeiten die Wohnfläche erweitert
oder etwas neu gebaut, gibt es jedoch keine Steuerermäßigung.
Aufwendungen für Material können
nicht von der Steuer abgesetzt werden
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten und Fahrtkosten, die in
den Rechnungen gesondert ausgewiesen sein müssen. Bei Wartungsverträgen
genügt es, wenn für die Materialkosten ein pauschaler Anteil
angegeben wird.
Die Handwerkerleistung muss in einer selbst genutzten Wohnung erfolgt
sein
Die Wohnung, in der die Handwerkerleistungen ausgeführt wurde,
muss selbst genutzt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung
als Mieter oder Eigentümer bewohnt wird. Bei Eigentümergemeinschaften
sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum begünstigt. In diesem
Fall ist darauf zu achten, dass die steuerbegünstigten Handwerkerarbeiten
in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und der Miteigentumsanteil
bescheinigt wird.
Begünstigt sind auch Haushalte in der Europäischen
Union
Nicht nur Privathaushalte in Deutschland, sondern auch Haushalte in
der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum
sind begünstigt. Somit kann die Steuerermäßigung
für Handwerkerleistungen auch für handwerkliche Tätigkeiten
am eigengenutzten Ferienhaus auf Mallorca beantragt werden.
Stand:
24. März 2009
Beim Hausverkauf auch ans Finanzamt denken
Wenn ein Haus verkauft
wird, muss der Notar den Verkauf an das Finanzamt melden. So erfährt der Fiskus von dem Geschäft und hält
die Hand auf. An die Grunderwerbsteuer denkt dabei jeder. Doch der
Verkauf kann auch Einkommensteuer kosten.
Die magische Frist von 10 Jahren
Immer dann, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung eines
Grundstücks nicht mehr als
10 Jahre vergangen sind, muss der Gewinn aus der Veräußerung
auch versteuert werden. Ausnahmen bilden Einfamilienhäuser und
Eigentumswohnungen, die im Jahr der Veräußerung und den
beiden Jahren davor oder seit der Anschaffung zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden. Besteuert werden damit leer stehende und vermietete
Grundstücke und Gebäude.
Nur der Gewinn aus dem Hausverkauf muss versteuert werden
Steuerpflichtig ist nur der Gewinn aus dem Hausverkauf. Dieser wird
aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten ermittelt. Die Kosten des Verkaufs (z.B.
Gutachterkosten für die Bewertung, Maklergebühren, Reisekosten
anlässlich einer Besichtigung durch Kaufinteressenten oder
auch die Notargebühren) können vom Verkaufspreis abgezogen
werden.
Für ab dem 1. August 1995 angeschaffte bzw. ab 1999 hergestellte
Gebäude werden die Anschaffungskosten um die Abschreibungen
gemindert, die im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus der
Vermietung geltend gemacht wurden. Gerade wenn Sonderabschreibungen
z. B. bei Denkmalen vorgenommen wurden, erhöht sich durch diese
Regelung der Gewinn erheblich.
Die Höhe der Steuerzahlung richtet sich nach dem persönlichen
Einkommensteuersatz des Verkäufers, der bis zu 45 % erreichen
kann. Diese Steuerlast sollte jeder bedenken. Denn sie schmälert
den Veräußerungserlös, der beispielsweise zur Tilgung
von Darlehen verwendet werden soll.
Bei Verlusten wiegelt das Finanzamt ab
Sofern aus der Veräußerung ein Verlust entsteht, kann
dieser nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden.
Er wird jedoch vorgetragen und kann später mit anderen Gewinnen
aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden.
Stand: 17. Juli 2008