Alles rund um das Thema "Kommunalabgaben"

Das jeweilige in einem deutschen Bundesland erlassene Kommunalabgabengesetz (KAG) ist neben den Bundesgesetzen (Abgabenordnung, Gewerbesteuergesetz, Grundsteuergesetz, Gemeindefinanzreformgesetz) die wichtigste Rechtsgrundlage für die Erzielung öffentlich-rechtlicher Einnahmen der Gemeinden und anderer kommunaler Gebietskörperschaften (Kommunalabgaben).

Das KAG regelt vor allem den Erlass von kommunalen Abgabensatzungen, das Steuerfindungsrecht, die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von Beiträgen, die von Gemeinden und Landkreisen erhoben werden.

Sächsisches Kommunalabgabengesetz vom 26. August 2004

Quelle: Saxonia Verlag für Recht, Wirtschaft und Kultur Dresden

 

BGH-Beschluss zur Zwangsvollstreckung (17.07.09)

Mit Beschluss vom14.08.2008 hat der BGH zur Problematik der Räumungsklage entschieden, dass diese nicht betrieben werden darf, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist.
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BGH-Urteil zu gewerblicher Nutzung von Wohnungen (15.07.09)

Vermieter können Gewerbetreibenden oder Freiberuflern kündigen, die eine Mietwohnung ohne ausdrückliche Einwilligung gewerblich nutzen. Dies gilt laut einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) immer dann, wenn die Mieter mit ihrer ausgeübten Tätigkeit "nach außen hin in Erscheinung treten". Im aktuellen Fall hatte ein Makler geklagt, der seine Mietwohnung vertragswidrig als Büro genutzt hatte. Die Richter ließen allerdings Ausnahmen zu: Laut Urteil müssen Vermieter eine teilgewerbliche Nutzung erlauben, wenn etwaige Kunden die Wohnung nicht zusätzlich abnutzen. Dies gilt nicht, wenn Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt werden.
(Bundesgerichtshof; Urteil vom 14.07.2009 Aktenzeichen: VIII ZR 165/08)

Achtung bei verbilligter Vermietung

Mietverträge müssen den ortsüblichen Konditionen entsprechen

Mit einer verbilligten Vermietung an nahe Angehörige sollen zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden. Einerseits wird der Angehörige durch den Mieterlass finanziell unterstützt. Andererseits führen die niedrigen Mieteinnahmen zum Verlust, der steuerlich geltend gemacht werden kann.

Für diese steuerliche Abzugsfähigkeit hat der Fiskus jedoch einige Hürden aufgestellt. Diese müssen bei der verbilligten Überlassung an Angehörige, aber auch an Fremde, überwunden werden.

Folgendes ist zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75% der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56% und 75% der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Hierfür sind in einer Prognoserechnung die in den nächsten 30 Jahren anfallenden Einnahmen und Ausgaben gegenüber zu stellen. Fällt diese Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
  • Bei einem Mietzins unter 56% der ortsüblichen Marktmiete können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich gar nicht anerkannt wird.

Bestehende Mietverträge regelmäßig prüfen
Es ist ratsam, bestehende Mietverträge regelmäßig darauf zu prüfen, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und ggf. angepasst werden. Dabei sollte nicht bis an die äußersten Grenzen herangegangen werden.
Stand: 15. Januar 2009

Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Wer bar zahlt geht leer aus

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Wer den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erhalten will, muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen und die Bezahlung mit einem Überweisungsbeleg, einem Kontoauszug oder einem Electronic Cash-Beleg nachweisen. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.

Der Gesetzgeber hat den Steuerbonus ab 2009 verdoppelt
Von den Kosten für Handwerkerleistungen können jährlich 20% von bis zu 6.000 EUR, d.h. max. 1.200 EUR direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit hat der Gesetzgeber den Steuerbonus ab 2009 verdoppelt (bis zum 31.12.2008 konnten jährlich max. 600 EUR von der Einkommensteuer abgezogen werden). Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die Rechnung bezahlt wird, nicht der Zeitpunkt, in dem die Handwerkerleistung erbracht wurde. Um den Steuerbonus optimal zu nutzen kann es am Jahresende sinnvoll sein, größere Rechnungen in zwei Teilbeträgen zu begleichen oder ein Zahlungsziel im neuen Jahr zu vereinbaren. So können Handwerkerleistungen von mehr als 6.000 EUR in einem Jahr in Anspruch genommen werden.

Erweiterungen von Wohnfläche und Neubauten sind nicht begünstigt
Begünstigt sind nicht nur kleine Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten, sondern alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, z.B. Reparaturen von Haushaltsgeräten (Waschmaschine, Herd, Fernseher), Austausch von Türen, Fenstern oder Bodenbelegen oder auch die Modernisierung des Badezimmers. Wird durch die handwerklichen Tätigkeiten die Wohnfläche erweitert oder etwas neu gebaut, gibt es jedoch keine Steuerermäßigung.

Aufwendungen für Material können nicht von der Steuer abgesetzt werden
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten und Fahrtkosten, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen sein müssen. Bei Wartungsverträgen genügt es, wenn für die Materialkosten ein pauschaler Anteil angegeben wird.

Die Handwerkerleistung muss in einer selbst genutzten Wohnung erfolgt sein
Die Wohnung, in der die Handwerkerleistungen ausgeführt wurde, muss selbst genutzt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung als Mieter oder Eigentümer bewohnt wird. Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum begünstigt. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die steuerbegünstigten Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und der Miteigentumsanteil bescheinigt wird.

Begünstigt sind auch Haushalte in der Europäischen Union
Nicht nur Privathaushalte in Deutschland, sondern auch Haushalte in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum sind begünstigt. Somit kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für handwerkliche Tätigkeiten am eigengenutzten Ferienhaus auf Mallorca beantragt werden.
Stand: 24. März 2009

Beim Hausverkauf auch ans Finanzamt denken

Wenn ein Haus verkauft wird, muss der Notar den Verkauf an das Finanzamt melden. So erfährt der Fiskus von dem Geschäft und hält die Hand auf. An die Grunderwerbsteuer denkt dabei jeder. Doch der Verkauf kann auch Einkommensteuer kosten.

Die magische Frist von 10 Jahren

Immer dann, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung eines Grundstücks nicht mehr als
10 Jahre vergangen sind, muss der Gewinn aus der Veräußerung auch versteuert werden. Ausnahmen bilden Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die im Jahr der Veräußerung und den beiden Jahren davor oder seit der Anschaffung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Besteuert werden damit leer stehende und vermietete Grundstücke und Gebäude.

Nur der Gewinn aus dem Hausverkauf muss versteuert werden

Steuerpflichtig ist nur der Gewinn aus dem Hausverkauf. Dieser wird aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt. Die Kosten des Verkaufs (z.B. Gutachterkosten für die Bewertung, Maklergebühren, Reisekosten anlässlich einer Besichtigung durch Kaufinteressenten oder auch die Notargebühren) können vom Verkaufspreis abgezogen werden.
Für ab dem 1. August 1995 angeschaffte bzw. ab 1999 hergestellte Gebäude werden die Anschaffungskosten um die Abschreibungen gemindert, die im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung geltend gemacht wurden. Gerade wenn Sonderabschreibungen z. B. bei Denkmalen vorgenommen wurden, erhöht sich durch diese Regelung der Gewinn erheblich.
Die Höhe der Steuerzahlung richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers, der bis zu 45 % erreichen kann. Diese Steuerlast sollte jeder bedenken. Denn sie schmälert den Veräußerungserlös, der beispielsweise zur Tilgung von Darlehen verwendet werden soll.

Bei Verlusten wiegelt das Finanzamt ab
Sofern aus der Veräußerung ein Verlust entsteht, kann dieser nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Er wird jedoch vorgetragen und kann später mit anderen Gewinnen aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden.
Stand: 17. Juli 2008